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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ecl-datasystems, Tübingen

I Maßgebliche Bedingungen
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
II Angebot und Vertragsschluss
  1. Angebote sind hinsichtlich Preisen, Liefer- und Installationstermin und sonstigen Inhaltes freibleibend.
  2. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen oder Leistungen erfolgt, gilt jede Lieferung / Leistung als ein gesondertes Geschäft.
III Preise und Zahlung
  1. Angebotene Preise sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder Rechnung schriftlich zugesagt worden sind. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab Betriebssitz des Unternehmers, exklusive Versand und Verpackung, wenn nicht anders angegeben.
  2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  3. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung sofort nach betriebsfertiger Installation zu erfolgen, bei Anlagen, Einrichtungen und Waren, die keiner Installation bedürfen, sofort nach Lieferung. Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst als erbracht, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers erfolgt ist. Skonto wird nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbraucherverträgen bzw. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei sonstigen Verträgen zu fordern. Der Unternehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen dass dem Unternehmer durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Werden Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen nach Vertragschluss aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen oder marktmäßigen Einstandspreissteigerung zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmer anerkannt sind.
  6. Werden bei dem Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (Konkurs- oder Beitreibungsverfahren), oder hat der Kunde seine Zahlungen eingestellt, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. Der Unternehmer kann dann Erfüllung verlangen, aber auch den Rücktritt von dem mit dem Kunden geschlossenen Verträgen erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
IV Lieferung, Versand und Installation
  1. Die Einhaltung der Liefer- und Ausführungsfristen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnung hat der Unternehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Unternehmer, die Frist angemessen zu verschieben. Sofern die Verzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn der Unternehmer berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten und von diesem Recht Gebrauch macht, kann Schadensersatz verlangt werden. Sofern der Unternehmer Schadensersatz verlangt, so beträgt dieser 20 % vom Kaufpreis. Bei Nachweis eines höheren Schadens durch den Unternehmer oder bei Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden, ist der Schadensersatz dementsprechend anzusetzen.
V Eigentumsvorbehalt
  1. Im Falle von Verbraucherverträgen behält sich der Unternehmer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei Zahlungsverzug kann der Unternehmer die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware jederzeit verlangen. Ein Rücktritt ist in dem Rückgabeverlangen nur zu sehen, wenn dies vom Unternehmer ausdrücklich erklärt wird. Die Schadensersatzpflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

  2. Für sonstige Verträge gilt darüber hinaus:
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Unternehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Unternehmer und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Unternehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Unternehmer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Unternehmer gelieferten Waren weiterveräußert, so steht dem Unternehmer an der Abtretung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein im Verhältnis zum Fakturawert der Weiterveräußerung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Wird die Vorbehaltsware mit einem anderen Gegenstand verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an den Unternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  4. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrag verwendet, oder speichert der Kunde Daten auf den vom Unternehmer gelieferten eigentumsvorbehaltener Datenträger, gelten die Punkte des Abschnittes V entsprechend.
VI Kundendaten
  1. Eine Speicherung der kundenbezogenen Daten gilt als vereinbart.
VII Abnahme und Erfüllung
  1. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegenzunehmen. Eine installierte Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung / Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist; dies gilt auch nach erfolgreicher probeweise Inbetriebnahme.
  2. entfernt.
VIII Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle gelieferten Waren, Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material ein Jahr und beginnt bei Lieferungsgegenständen ab Auslieferungstag, bei Arbeitsleistungen ab Abnahme des Werkes. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Die Ware muss versandkostenfrei mit Fehlerbeschreibung an den Unternehmer übersandt werden. Im Gewährleistungsfall werden die erforderlichen Aufwendungen ersetzt.
  2. Ist der Liefergegenstand oder das Werk mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, leistet der Unternehmer, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Nacherfüllung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunden nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  3. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
  4. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die der Unternehmer oder seine Zulieferer nach Vertragsabschluß vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes oder des Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge.
  5. Von jeglicher Gewährleistungen ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, Bedienungsfehler, unsachgemäße Lagerung oder Benutzung der Ware / des Werkes entstanden sind sowie Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag.
  6. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Liefergegenstand / das Werk erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Unternehmers, dass der Eingriff in den Liefergegenstand/ dem Werk den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt.
  7. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Seitens des Unternehmers ist eine Bezugnahme auf bestimmte technische Regeln oder Angaben oder sonstige Beschreibungen und Abbildungen der Ware/ des Werkes in Angeboten und Prospekten nur Eigenschaftsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten der Ware/ des Werkes gelten grundsätzlich nur dann vom Unternehmer garantiert, wenn er dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
IX Haftung
  1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen haftet der Unternehmer nicht –egal aus welchem Rechtsgrund- für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen durch den Unternehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fährlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Unternehmers der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit sowie für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet der Unternehmer nicht.
  2. In Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des Lebens gelten vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nicht.
X Sonstiges
  1. Die Klausel IV Nr.2 Satz 3 gilt ausschließlich bei Verträgen mit Kaufleuten im Rahmen deren Handelsgeschäften, bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei Verträgen mit einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.
XI Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort ist Tübingen.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Unternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN - Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sic hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Oktober 2002


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